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   BGH, 19.10.1973 - V ZR 153/71   

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https://dejure.org/1973,5892
BGH, 19.10.1973 - V ZR 153/71 (https://dejure.org/1973,5892)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1973 - V ZR 153/71 (https://dejure.org/1973,5892)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1973 - V ZR 153/71 (https://dejure.org/1973,5892)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhalt der Beweislast bezüglich des Erwerbsgrundes einer Grundschuld - Voraussetzungen des Tragens der Beweislast durch den Grundschuldgläubiger hinsichtlich der mit der Grundschuld gesicherten Forderung - Umfang der Pflichten eines Tatrichters zur Beweiserhebung im ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1974, 47
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 19.10.1973 - V ZR 153/71
    Über Indizien braucht der Tatrichter aber keinen Beweis zu erheben, wenn aus ihnen nach seiner Überzeugung ein sicherer Schluß auf die erhebliche Tatsache selbst nicht gezogen werden kann (BGHZ 21, 256, 262; 53, 245, 261; LM § 539 ZPO Nr. 1).
  • BGH, 12.07.1956 - III ZR 39/55

    Beförderung von Beamten

    Auszug aus BGH, 19.10.1973 - V ZR 153/71
    Über Indizien braucht der Tatrichter aber keinen Beweis zu erheben, wenn aus ihnen nach seiner Überzeugung ein sicherer Schluß auf die erhebliche Tatsache selbst nicht gezogen werden kann (BGHZ 21, 256, 262; 53, 245, 261; LM § 539 ZPO Nr. 1).
  • BGH, 10.02.1967 - V ZR 58/64

    Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung - Feststellung von durch eine Grundschuld

    Auszug aus BGH, 19.10.1973 - V ZR 153/71
    Nach der Rechtsprechung hat allerdings der beklagte Grundschuldgläubiger den Umfang und die Höhe der gesicherten Forderungen dann darzulegen und zu beweisen, wenn die Grundschuld Forderungen sichern soll, deren Höhe im Zeitpunkt der Übertragung der Grundschuld unbestrittenermaßen noch nicht feststand (etwa im Falle der Sicherung künftiger Forderungen in laufender Rechnung) und nunmehr Streit über den Bestand oder die Höhe der Forderungen besteht (Urteil des Senats vom 10. Februar 1967 - V ZR 58/64, WM 1967, 508, 510 unter Bezugnahme auf RGZ 60, 247, 269; vgl. auch Palandt, BGB 32. Aufl. § 1191 Anm. 3 b gg).
  • RG, 08.03.1905 - V 404/04

    Eigentümergrundschuld im Konkurse.; Beweislast.

    Auszug aus BGH, 19.10.1973 - V ZR 153/71
    Nach der Rechtsprechung hat allerdings der beklagte Grundschuldgläubiger den Umfang und die Höhe der gesicherten Forderungen dann darzulegen und zu beweisen, wenn die Grundschuld Forderungen sichern soll, deren Höhe im Zeitpunkt der Übertragung der Grundschuld unbestrittenermaßen noch nicht feststand (etwa im Falle der Sicherung künftiger Forderungen in laufender Rechnung) und nunmehr Streit über den Bestand oder die Höhe der Forderungen besteht (Urteil des Senats vom 10. Februar 1967 - V ZR 58/64, WM 1967, 508, 510 unter Bezugnahme auf RGZ 60, 247, 269; vgl. auch Palandt, BGB 32. Aufl. § 1191 Anm. 3 b gg).
  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

    Die Klägerin, die Vollstreckungsgegenklage gegen den abstrakten Grundschuldanspruch erhoben hat, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Rückgewähranspruches (vgl. BGH Urteil vom 19. Oktober 1973, V ZR 153/71, WM 1974, 47, 48; v. 27. Februar 1976, V ZR 50/75, WM 1976, 66, 667 und vom 30. April 1985, X ZR 34/84, NJW 1986, 53, 54).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 77/85

    Darlegung und Beweis der durch eine Sicherungsgrundschuld gesicherten Forderung;

    Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung allerdings, wenn bei Bestellung der Grundschuld die Höhe der zu sichernden Forderung unbestrittenermaßen noch nicht feststand, so insbesondere, wenn die Grundschuld für eine künftige Kontokorrentkreditschuld bestellt wurde (RG Recht 1929, Nr. 2379; BGH Urteile vom 10. Februar 1967 aaO; vom 19. Oktober 1973 - V ZR 153/71 = WM 1974, 47, 48; vom 27. Februar 1976 - V ZR 50/75 = WM 1976, 666, 667 und vom 30. April 1985 - X ZR 34/84 = WM 1985, 978, 979).
  • LG Heilbronn, 03.08.2005 - 1 O 65/05

    Beweislast beim abstrakten Schuldanerkenntnis

    Diese Konstellation ist nach Auffassung des Gerichts vielmehr mit der auch vom BGH als Ausnahmefall zu den Beweisgrundsätzen zu § 812 BGB anerkannten Konstellation zu vergleichen, bei der bei Grundschuldbestellung die Forderungshöhe nicht feststand und der Sicherungsnehmer dann zu beweisen hat, dass und in welcher Höhe die Forderung entstanden ist (vgl. BGH WM 1974, 47f.; WM 1976, 666f.).
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